3079 Z. 37 ff.). Auch wenn der Beschuldigte das Rahmengeschehen sowie die Verantwortlichkeit für den Tod des Opfers anerkennt bzw. insoweit geständig ist, kann ihm keine Strafreduktion gewährt werden, denn bis zuletzt machte der Beschuldigte ein Unfallgeschehen geltend, in dessen Nachgang er die Lage falsch beurteilt und