sein Geständnis erleichterte die Strafverfolgung keineswegs. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er lediglich diejenigen Sachverhaltselemente eingestand, die ihm anhand objektiver Beweismittel von vornherein haben angelastet werden können. Mithin erachtet es das Gericht als angemessen, dem Beschuldigten trotz Geständnis keine Strafminderung zuzugestehen. Die besagten Umstände wirken sich allesamt neutral aus. Beim Beschuldigten ist alsdann keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, zumal eine solche nur sehr zurückhaltend und in aussergewöhnlichen Fällen anzunehmen ist (StGB/JStG Kommentar-HUG, a.a.O., N 15a zu Art. 47).