Von einer echten Reue kann gestützt auf das Gesagte keineswegs gesprochen werden. Dasselbe hat in Bezug auf das Geständnis hinsichtlich der konsumierten Pornografie und der Gewaltdarstellungen zu gelten, zumal der Beschuldigte auf die Frage, was er dazu sage, dass bei ihm bereits in der Vergangenheit und nun auch wieder verbotene Pornografie habe sichergestellt werden können, zu Protokoll gab, «schlauer sein beim Herunterladen, schlauer sein beim Suchen» (pag. 443, Z. 310 ff.). Im Übrigen gestaltete sich denn auch die Beweislage bezüglich der entsprechenden Delikte als erdrückend; sein Geständnis erleichterte die Strafverfolgung keineswegs.