In Bezug auf die Störung des Totenfriedens führte der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung zwar aus, dass er rückblickend gesehen alles falsch gemacht habe. Gleichzeitig hielt er aber fest, dass er bei der Entsorgung des Leichnams von † L.________ dilettantisch vorgegangen sei und schilderte sodann, wie er es seiner Auffassung nach hätte besser machen können (pag. 2619, Z. 39 ff. und pag. 2620, Z. 1 ff. und Z. 10; vgl. auch pag. 2615, Z. 7 ff.). Von einer echten Reue kann gestützt auf das Gesagte keineswegs gesprochen werden.