6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich insbesondere dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil sich der Täter beispielsweise nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig gezeigt hat (Urteile BGer 6B_860/2018 vom 18.12.2018 E. 5.4; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). In Bezug auf die Störung des Totenfriedens führte der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung zwar aus, dass er rückblickend gesehen alles falsch gemacht habe.