2623, Z. 3 f.). In Bezug auf das Geständnis hinsichtlich der Störung des Totenfriedens, der mehrfachen Pornografie und der Gewaltdarstellungen gilt es darauf hinzuweisen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Geständnis im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters nur zu berücksichtigen ist, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile BGer 6B_282/2018 vom 24.08.2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3).