_ konnte dem Beschuldigten ebenfalls ein grundsätzlich unauffälliger Vollzugsverlauf attestiert werden. Er wurde als zurückgezogen beschrieben und wurde zweimal im Zusammenhang mit der Arbeit diszipliniert (pag. 2470). So habe er am 10.08.2022 die Arbeit verweigert und am 15.08.2022 seien bei ihm in der Zelle Arbeitshandschuhe sichergestellt worden, die er beim Sport genutzt habe (pag. 2463 f.). Dem Vollzugsbericht vom 30.11.2023 kann weiter entnommen werden, dass der Beschuldigte mit dem Personal freundlich und respektvoll kommuniziere.