Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte sowohl während des Verfahrens als auch in den Haftanstalten grundsätzlich korrekt verhielt, was indes von ihm erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt wird. So wurde er im Regionalgefängnis AB.________ (Ort) vom 27.01.2021 bis am 18.05.2022 als höflich, anständig und ruhig wahrgenommen (pag. 2463). Während der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs in der JVA Q.________ konnte dem Beschuldigten ebenfalls ein grundsätzlich unauffälliger Vollzugsverlauf attestiert werden.