1936 f.). So wurde er mit Urteil vom 17.05.2011 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch (mehrfach begangen), Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (mehrfach begangen), Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl (mehrfach begangen und teilweise versucht begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu einer Tagessatzhöhe von CHF 90.00 und einer Busse von CHF 3'500.00 verurteilt.