Das Haus, welches sie zu dritt bis zur Verhaftung des Beschuldigten gemeinsam bewohnt hätten, gehöre dem Beschuldigten und seiner Mutter zu hälftigen Anteilen (pag. 2077; pag. 2086 f.). Er sehe sich zudem als «ein halber Schweizer», zumal seine Mutter aus AD.________ und sein Vater aus BU.________ stamme (pag. 2087). Weiter sei der Beschuldigte bis zur 3. Klasse ein «extrem guter» Schüler gewesen und ab der 4. Klasse sei es dann mit ihm bergab gegangen. Seit der 5. oder 6. Klasse sei er deshalb ein strikter Einzelgänger und Aussenseiter. In der 8. und 9. Klasse sei er auch von einem Lehrer gemobbt worden.