91 25.4 Täterkomponenten Diesbezüglich ist der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu Recht Folgendes zu entnehmen (S. 100 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2853 ff.; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben und zur aktuellen Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er nach der Scheidung seiner Eltern zusammen mit seinem Bruder bei der Mutter in R.________ aufgewachsen sei, wobei er im Rahmen seiner Ausbildung in der BI.________ (Branche) noch für eine gewisse Zeit in BJ.________ (Ort) und in BK.________ (Ort) gelebt habe (pag.