Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht, d.h. sie sind neutral zu werten. 25.3.3 Fazit nach Berücksichtigung der Tatkomponenten Insgesamt erscheint der Kammer folglich eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als dem sehr schweren Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.