Das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde lege artis erstellt und die gutachterlichen Einschätzungen (namentlich die Frage nach einer psychischen Störung zum Tatzeitpunkt / im Tatzeitraum und der Schuldfähigkeit) wurden detailliert und nachvollziehbar begründet (pag. 2033). Auf dieses forensisch-psychiatrische Gutachten ist folglich ohne Weiteres abzustellen und aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit zu verneinen. Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht, d.h. sie sind neutral zu werten.