2033 ff.) kann aus der vorhandenen Datenlage nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte im mutmasslichen Haupttatzeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre bzw. es ist festzuhalten, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Taten erheblich beeinträchtigt war (pag. 2137). Das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde lege artis erstellt und die gutachterlichen Einschätzungen (namentlich die Frage nach einer psychischen Störung zum Tatzeitpunkt / im Tatzeitraum und der Schuldfähigkeit) wurden detailliert und nachvollziehbar begründet (pag.