pag. 2849). Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 21. Februar 2022 (pag. 2033 ff.) kann aus der vorhandenen Datenlage nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte im mutmasslichen Haupttatzeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre bzw. es ist festzuhalten, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Taten erheblich beeinträchtigt war (pag.