Der Beschuldigte hätte selbst nach dem Zufügen der Kopfverletzungen und gar nach dem Anbringen der Kabelbinder an den Hand- und Fussgelenken des Opfers von seinem Tun Abstand nehmen können, denn die Kopfverletzungen führten gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen höchstens zu einem leichten Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer «Gehirnerschütterung» mit einer allenfalls damit einhergehenden kürzeren Bewusstlosigkeit von jedenfalls nicht länger als 30 Minuten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschuldigten, er habe in Panik gehandelt, nicht gefolgt werden kann (vgl. S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,