Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte selbst nach dem Zufügen der Kopfverletzungen und gar nach dem Anbringen der Kabelbinder an den Hand- und Fussgelenken des Opfers von seinem Tun Abstand nehmen können, denn die Kopfverletzungen führten gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen höchstens zu einem leichten Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer «Gehirnerschütterung» mit einer allenfalls damit einhergehenden kürzeren Bewusstlosigkeit von jedenfalls nicht länger als 30 Minuten.