Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Wiederholend ist festzuhalten, dass ein eigentliches Tatmotiv bzw. Beweggründe für die Tötung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnten. Aufgrund des Kontexts liegt indes die Vermutung nahe, dass die Tat sexuell oder gar sexuellsadistisch motiviert war. Auch wenn das Tatmotiv letztlich offengelassen werden musste, ist von einem krassen Missverhältnis der verübten Tat zu einem allfälligen Motiv des Beschuldigten bzw. dessen eigenen Interessen auszugehen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.