90 Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände lag die vom Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass, zumal sich diese vorliegend mit verschiedenen Elementen begründen liess. Insgesamt erscheint der Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als der objektiven Tatschwere angemessen. 25.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt.