das Vorgehen des Beschuldigten zeuge von einer extremen Geringschätzung des Lebens und Kaltblütigkeit. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist. Das Vorgehen des Beschuldigten offenbart ein erschütterndes Mass an krimineller Energie und Kaltblütigkeit: Er hat sein Opfer, welches seine Wünsche nicht erfüllen wollte, zuerst niedergeschlagen, wobei er einen dafür geeigneten Gegenstand griffbereit haben musste.