Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass die Kammer in E. 21.3 hiervor die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatbegehung (besonders heimtückisch, da er das arglose Opfer als Bekannter an einen abgelegenen Ort verbracht hat und dort besonders brutal und kaltblütig mit dem Opfer umging) und der Tatausführung (heftige Erdrosselung des wehrlosen Opfers mittels Kabelbinder von Angesicht zu Angesicht) begründete und festhielt,