Er habe aus sexuell-sadistischen Gründen gehandelt und es gebe nichts, was er zu seinen Gunsten ableiten könne. Insgesamt sei daher eine lebenslange Freiheitsstrafe dem Tatverschulden angemessen (pag. 3105). 25.3 Erwägungen der Kammer 25.3.1 Objektive Tatschwere Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, und ist allein schon daher bei objektiver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu bezeichnen.