89 während eines längeren Tatgeschehens noch haben umentscheiden können. Vorliegend wiege die Kaltblütigkeit viel schwerer als das dynamische Geschehen in SK 15 201. Die objektive Tatschwere liege aufgrund des Gesagten im obersten Bereich. Zur subjektiven Tatschwere gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Er habe aus sexuell-sadistischen Gründen gehandelt und es gebe nichts, was er zu seinen Gunsten ableiten könne.