Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte das Opfer gezielt ausgesucht habe und es für ihn ein leichtes Opfer gewesen sei. Er habe das Opfer an einen abgelegenen Ort gebracht. Das Tatgeschehen habe eine längere Zeit angedauert und das Opfer habe lange in einem wehrlosen Zustand verharren müssen. Der Beschuldigte habe eine weitere Schwelle überschritten, als er das Opfer erdrosselt habe und er habe unmittelbar erlebt, wie das Opfer um sein Leben gerungen habe.