Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger sowohl erst- als auch oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Mordes beantragen (pag. 2655 ff. und 3105). Die Generalstaatsanwaltschaft als Anschlussberufungsführerin beantragte im oberinstanzlichen Verfahren – wie schon die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz (pag. 2645 f.) – eine lebenslange Freiheitsstrafe und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Betreffend objektive Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte das Opfer gezielt ausgesucht habe und es für ihn ein leichtes Opfer gewesen sei.