25. Freiheitsstrafe für den Mord als schwerste Straftat 25.1 Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es sei in Relation zum Strafrahmen von einem schweren Tatverschulden auszugehen und erachtete nach Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als angemessen (S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2849). 25.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger sowohl erst- als auch oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Mordes beantragen (pag.