Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: Kommt die Kammer zum Schluss, dass für dieses Delikt eine zeitige Strafe angemessen ist, so kann auch die Gesamtstrafe nur eine zeitige Strafe von höchstens 20 Jahren Freiheitsstrafe sein (vgl. Art. 40 StGB). Gelangt die Kammer hingegen zum Schluss, dass für den Tatbestand des Mordes alleine schon eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angemessen ist, dann greift ausnahmsweise das Absorptionsprinzip und die übrigen Delikte gehen sozusagen in der lebenslänglichen Freiheitsstrafe auf.