88 Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Es steht ausser Frage, dass vorliegend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Ergänzend ist mit Bezug auf die theoretischen Ausführungen in E. 23 hiervor betreffend die Gesamtstrafenbildung festzuhalten was folgt: Für den Schuldspruch wegen Mordes kann gemäss Art. 112 StGB eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: