Überdies lässt sich die Freiheitsstrafe mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und seinem sozialen Umfeld vereinbaren: Seine sozialen Kontakte blieben auch vor Eintritt in die Haftanstalt auf seine Kernfamilie beschränkt. Zudem verfügt der Beschuldigte über kein kurzfristig realisierbares Vermögen (pag. 1943 f.) und er hat angesichts des begangenen Mordes eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen.