2474: «A.________ weist ein sexuelles Interesse an sexuell sadistischen Handlungen sowie Gewalttätigkeiten, im Rahmen derer Frauen erniedrigt, getötet und gefoltert werden»). In Anbetracht dessen erachtet das Gericht eine blosse Geldstrafe weder für die mehrfache Pornografie noch für die Gewaltdarstellungen als geeignet, den Beschuldigten künftig von Delikten der gleichen Art abzuhalten. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe – gerade auch aus spezialpräventiven Gründen – zweckmässiger. Überdies lässt sich die Freiheitsstrafe mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und seinem sozialen Umfeld vereinbaren: