In Bezug auf die begangene Störung des Totenfriedens ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht die dafür aufgewendete kriminelle Energie als erheblich wertet. Das Verschulden wiegt derart hoch, dass eine Geldstrafe von Vornherein nicht geeignet erscheint, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, weshalb das Aussprechen einer solchen einen wichtigen Zweck verfehlen würde. Daher ist hinsichtlich der Störung des Totenfriedens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Bezüglich der mehrfachen Pornografie ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (pag. 1936 f.; pag. 1939; pag.