24. Konkrete Strafrahmen, Strafart und Würdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen korrekt dargelegt und es kann darauf verwiesen werden (S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2844). Zur konkreten Strafart hielt die Vorinstanz sodann richtigerweise das Folgende fest (S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2845): In Bezug auf die begangene Störung des Totenfriedens ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht die dafür aufgewendete kriminelle Energie als erheblich wertet.