87 Schliesslich ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Nach diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 31 und 86).