2017, S. 279). Es geht somit fehl, eine Freiheitsstrafe von asperierenderweise 25 Jahren zu beantragen und diese mit der lebenslänglichen Freiheitsstrafe gleichzusetzen: Lebenslängliche Freiheitsstrafe heisst lebenslänglich und eine Strafe zwischen der lebenslänglichen und der höchstmöglichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren gibt es nicht. Es geht auch fehl, aus der Tatsache einer frühestmöglichen bedingten Entlassung – welche normalerweise nach ⅔ des Strafvollzuges in Betracht kommt – nach 15 Jahren eine lebenslängliche Freiheitsstrafe von 22,5 oder allenfalls 25 Jahren zu konstruieren.