einer der zur Diskussion stehenden Straftaten für sich allein betrachtet eine solche Sanktion rechtfertigt (Urteil vom 24. Januar 2025 E. 5.3.3 m.w.H. etwa auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 und BGE 132 IV 102 E. 9.1). Die praktische Folge besteht darin, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, der an sich noch weitere Strafen verwirkt hätte, die bedingte Entlassung nicht später gewährt wird, weil diese weiteren Strafen gar nicht ausgesprochen werden (vgl. TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 7. Aufl. 2017, S. 279).