Eine Verhängung von zusätzlichen Freiheitsstrafen neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder die Verhängung mehrerer lebenslänglicher Freiheitsstrafen ist dem schweizerischen Recht fremd, d.h. es gelangt das Absorptionsprinzip zur Anwendung. Gemäss Bundesgericht kann auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bei Strafschärfung infolge Konkurrenz nur erkannt werden, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat, nicht indes, wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat, von denen nur für eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist, es sei denn, wenn