49 Abs. 1 StGB wird zuerst die Strafzumessung für das schwerste Delikt vorgenommen. Es stellt sich die Frage, wie eine solche Gesamtstrafenbildung im Zusammenhang mit einem Delikt, welches lebenslängliche Freiheitsstrafe androht, aussieht. Eine Verhängung von zusätzlichen Freiheitsstrafen neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder die Verhängung mehrerer lebenslänglicher Freiheitsstrafen ist dem schweizerischen Recht fremd, d.h. es gelangt das Absorptionsprinzip zur Anwendung.