23. Theoretische Grundlagen zum anwendbaren Recht, zur Strafzumessung im Allgemeinen, zum Strafrahmen und zur Strafart Die generell-abstrakten Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zur Strafzumessung im Allgemeinen, zum Strafrahmen und zur Strafart sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2843 ff.). Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wird zuerst die Strafzumessung für das schwerste Delikt vorgenommen.