Er handelte damit auch direktvorsätzlich in Bezug auf die die besondere Skrupellosigkeit begründenden Tatumstände. Zusammenfassend ist die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. 86 Im Ergebnis ist der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist des Mordes schuldig zu sprechen.