In subjektiver Hinsicht ist die Mordqualifikation ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte handelte nicht nur wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich in Bezug auf die Tötung des Opfers, sondern das äusserst gefühlskalte Vorgehen des Beschuldigten, namentlich die Erdrosselung des u.a. aufgrund der Fesselung wehrlosen Opfers bei Bewusstsein und dies von Angesicht zu Angesicht, lässt keinen Raum für eine abweichende Auslegung, als dass der Beschuldigte um die besondere Skrupellosigkeit seiner Tatausführung wusste. Er handelte damit auch direktvorsätzlich in Bezug auf die die besondere Skrupellosigkeit begründenden Tatumstände.