Zusammenfassend bejaht die Kammer das Qualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit bei der Tötung des Opfers durch den Beschuldigten. Für einen Schuldspruch lediglich wegen vorsätzlicher Tötung anstatt Mord bleibt unter Berücksichtigung der objektiven Tatbestandsmerkmale kein Raum. In subjektiver Hinsicht ist die Mordqualifikation ebenfalls zu bejahen.