Überdies ist vorliegend der Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens rechtskräftig (E. 6 hiervor). Somit ist festzuhalten, dass das vorerwähnte und dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens zugrundeliegende Verhalten, welches als Nachtatverhalten bei der Tötung des Opfers weiter für die Qualifikation als Mord sprechen würde, in einer Gesamtwürdigung nicht zur Begründung des Mordes herangezogen werden darf. Nebenbei bemerkt zeigt sich die besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten zusätzlich auch im weiteren Nachtatverhalten des Beschuldigten: