Ein derartiges Entsorgen des Leichnams des Opfers lässt jegliches Ehrfurchtsgefühl vermissen. Indes ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Umgang mit der Leiche nach dem Tötungsdelikt nicht zur Begründung des Mordes nach Art. 112 StGB herangezogen werden darf, denn gemäss Bun-