Allein diese verschiedenen Gesichtspunkte lassen die Kammer zum Schluss kommen, dass das Qualifikationsmerkmal für Mord, nämlich die besondere Skrupellosigkeit, ohne Zweifel zu bejahen ist. Neben dieser ausserordentlichen Grausamkeit bei der Tatausführung kommt das Nachtatverhalten hinzu. Dieses lässt ebenso eine besondere Skrupellosigkeit erkennen, indem der Beschuldigte mitten in der Nacht mehrere Stunden lang mit dem Opfer hinten auf der Ladefläche seines U.________ (Fahrzeug) von I.________(Ort) durch die halbe Schweiz letztlich nach J.________(Ort) fuhr und bei der K.______