schuldigte erlebte den Todeskampf des Opfers hautnah mit. Ein derartiges Vorgehen zeugt insgesamt von einer extremen Geringschätzung des Lebens sowie einer unglaublichen Kaltblütigkeit. Im Vorgehen des Beschuldigten liegt eine ausserordentliche Grausamkeit. Der Beschuldigte fügte dem Opfer weit mehr an Intensität, Dauer und Todesängsten zu, mithin ein erhebliches Mass an grösseren physischen und psychischen Schmerzen, Leiden und Qualen, als es mit der Tötung notwendigerweise verbunden ist. Allein diese verschiedenen Gesichtspunkte lassen die Kammer zum Schluss kommen, dass das Qualifikationsmerkmal für Mord, nämlich die besondere Skrupellosigkeit, ohne Zweifel zu bejahen ist.