Der Beschuldigte versetzte das Opfer in eine ausweglose Situation. In Bezug auf die Art der Tatausführung, die Tötung des Opfers, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte das Opfer mindestens 20-30 Minuten nach der Fesselung bei Bewusstsein von Angesicht zu Angesicht strangulierte. Dabei musste das Opfer massivste Todesangst ausgestanden haben – umso mehr unter Berücksichtigung der vorangehenden brutalen Handlungen des Beschuldigten.