Der Beschuldigte fesselte danach – wobei nicht eindeutig rekonstruiert werden konnte, wann und wo – das Opfer an den Händen und Füssen. Das Opfer musste, während der Fesselung und seinen Versuchen, sich dagegen zu wehren bzw. – unter der Annahme, dass es nach Erleiden der Kopfverletzungen bewusstlos war – nach Wiedererlangen des Bewusstseins und seinen Befreiungsversuchen in Anbetracht der vorangehenden Schläge auf den Kopf (und der davongetragenen massiven Verletzungen), seiner gegenüber dem Beschuldigten eindeutigen körperlichen Unterlegenheit, der Dunkelheit und aufgrund seiner Fesselung Todesängste ausgestanden haben.