Der Beschuldigte fuhr mit dem arglosen Opfer im Finstern ins abgelegene und zu dieser Jah- res- und Nachtzeit kaum frequentierte W.________ (Örtlichkeit), welches von ihm vorgängig als Ziel ausgewählt worden war. Der Beschuldigte musste sich zwar nicht zuerst das Vertrauen des Opfers erschleichen, aber er nutzte zumindest dessen Arglosigkeit kaltblütig aus. Insgesamt ist das vorerwähnte Verhalten des Beschuldigten als heimtückisch zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1). Im W.________ (Örtlichkeit) weigerte sich das Opfer, mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr zu haben.