2832) zutreffend ausführte, kann die Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv bejaht werden. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Tat trotz unklaren Tatmotivs als Mord zu qualifizieren ist. Nach Ansicht der Kammer lassen sich Elemente besonderer Skrupellosigkeit zunächst mit Blick auf die Art und Weise der Tatbegehung erkennen. Trotz gewisser Indizien kann dem Beschuldigten eine eigentliche Planung der Tat von langer Hand nicht nachgewiesen werden. Dennoch ist im Vorgehen des Beschuldigten eine gewisse Vorbereitung und insbesondere eine Hartnäckigkeit (Anrufversuche, mehrmaliges Aufsuchen des Opfers an seinem Domizil) zu erkennen.