der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2831 ff.). Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Tat des Beschuldigten in irgendeiner Art sexuell motiviert war. Eine sexuelle Befriedigung des Beschuldigten durch die Tötung des Opfers erscheint zwar durchaus denkbar, ebenso Mordlust, aber letztlich kann ihm ein sexuelles oder gar sexuell-sadistisches Motiv nicht nachgewiesen werden, weshalb das konkrete Tatmotiv unklar bleibt. Wie in E. 21.1 hiervor dargelegt und wie auch bereits die Vorinstanz (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2832) zutreffend ausführte, kann die Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv bejaht werden.